Nach der
Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des G-BA (§ 4 Absatz 6 HKP-RL) kann die Verordnung zur APP von folgenden Berufsgruppen verschrieben werden:
Von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Fachärzt*innen für Psychiatrie, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
Von psychologischen Psychotherapeut*innen bzw. psychologischen Kinder- und Jugendpsycholog*innen
Von einer Hausärztin oder einem Hausarzt für längstens 6 Wochen (§4 Absatz 6 Satz 4ff. HKP-RL)
Im Rahmen des Entlassungsmanagements durch eine Fachklinik für Psychiatrie für den Zeitraum von sieben Kalendertagen (§7 Absatz 5 HKP-RL)
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Die APP wird über das Verordnungsformular Muster 12 „Verordnung Häuslicher Krankenpflege“ verordnet.
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In diesem Formular muss die Leistung „Ambulante Psychiatrische Pflege“ samt der gewünschten Häufigkeit der Einsätze (auch zwei direkt aufeinander folgende Einheiten sind möglich) aufgeführt sein. Wo innerhalb der Verordnung zur Häuslichen Krankenpflege die ärztliche Anordnung zur Erbringung der APP niedergeschrieben ist, ist für die Krankenkassen unerheblich. Die Maßnahme kann unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“, aber auch unter „weitere Hinweise zur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung“ aufgeschrieben werden.
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SEHR WICHTIG: Es muss immer ein Behandlungsplan ausgefüllt werden, dieser umfasst die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte sowie auch einen GAF-Wert. Die sogenannte GAF-Skala („Global Assessment of Functioning Scale“) gibt Auskunft über das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen. Bei den „Regelindikationen“ muss der GAF-Wert kleiner gleich 50 sein. Krankenkassen lehnen ohne die Angabe des GAF-Wertes die Verordnung sonst ab.
Die BAPP e.V. hat hierzu ein Muster erarbeitet:
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Eine Erstverordnung darf offiziell nur für 14 Tage ausgestellt werden. In dieser Zeit ermittelt das PflegeTeam Rheinland, ob die versicherte Person über eine ausreichende Adhärenz verfügt, um an den vorliegenden Problemen zu arbeiten.
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Folgeverordnungen können, wenn die Diagnose einmal fachärztlich gesichert ist, auch durch den Hausarzt vorgenommen werden.
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Bis zu vier Monate können Maßnahmen der APP verordnet werden. Falls eine Notwendigkeit für APP über vier Monate hinaus besteht, muss die Ärztin bzw. der Arzt dies begründen.
Darüber hinaus darf sie in begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99 verordnet werden,
wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:
Zu Ihrem Verordnungsmanagement für die APP gehört die Orientierung an individuellen Behandlungsplänen sowie die Beachtung der GAF-Skala.
Für eine Verordnung der APP muss eine gesicherte psychiatrische Diagnose durch eine entsprechende Fachärztin bzw. einen entsprechenden Facharzt vorliegen.
Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten pro Woche. Eine Einheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden.
Nein, die Verordnung der APP hat keinen Einfluss auf das ärztliche Budget. Die APP wird wie eine somatische häusliche Krankenpflege abgerechnet und läuft somit außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen.
Patient*innen sollten folgende Voraussetzungen erfüllen, damit eine APP erbracht werden kann:
Die Verordnung kann für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten ausgestellt werden. Dabei kann die Verordnung dem individuellen Bedarf des/ der Patient*in angepasst werden und einen Umfang von 1 bis 14 Einheiten die Woche betragen. Eine Einheit hat einen Umfang von 60 Minuten. Für die Verordnung der APP ist keine Begründung des Einzelfalls notwendig.
Nach der Erstverordnung kann die Ambulante Psychiatrische Pflege bei Bedarf um weitere vier Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass Funktionsstörungen weiter bestehen und weiter verbessert werden könnten. Eine Verlängerung bedarf jedoch einer individuellen Einzelfallbegründung.
Der Umfang wird anhand des psychosozialen Funktionsniveaus bestimmt, welche durch der GAF-Skala ermittelt wird. Dabei sollte der ermittelte Wert der Beeinträchtigung der Patient*innen den Wert 50 der GAF-Skala nicht unterschreiten. Je niedriger der Wert, desto mehr Einheiten der APP pro Woche sind für die Patient*innen sinnvoll.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!
Lea Stoffelen, unsere Koordinatorin der APP, hilft Ihnen gerne weiter.
Tel.: 0211 936739670
Fax: 0211 936739679
E-Mail:
kontakt@pflegeteam-rheinland.de
Kappeler Str. 126
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